Satzung-ALT

Satzung der

Tennisabteilung im

Sportverein „Grünewald“ 1928 Lüxem e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen

Tennisabteilung im

Sportverein „Grünewald“ 1928 Lüxem e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wittlich-Lüxem.

§ 2 Rechtsstellung des Vereins

1. Der Verein ist nicht rechtsfähig.

2. Er bildet eine Untergliederung des Sportverein „Grünewald“ 1928 Lüxem e.V. als dessen Zweigverein mit dem Recht zur eigenständigen Etatführung und Vermögensbildung.

3. Für die Mitglieder der Tennisabteilung im Sportverein „Grünewald“ 1928 Lüxem e.V. hat neben dieser Satzung auch diejenige des Sportverein „Grünewald“ 1928 Lüxem e.V. (nachstehend „Gesamtverein“ bzw. „SV Lüxem“ genannt) Gültigkeit.

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Soweit nachstehend von „Verein“ und seinen Organen die Rede ist, ist bzw. sind damit der Zweigverein und seine Organe gemeint.

§ 3 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, unter anderem durch Organisation des Trainingsbetriebes und Teilnahme an Wettkampfspielen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist über den „SV Lüxem“ Mitglied im Tennisverband Rheinland.

2. Der Verein ist über den „SV Lüxem“ Mitglied des Sportbundes Rheinland.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

– aktiven Mitgliedern,

– jugendlichen Mitgliedern,

– Ehrenmitgliedern,

– fördernden Mitgliedern.

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

5. Fördernde Mitglieder sind inaktive Mitglieder der Tennisabteilung im Sportverein „Grünewald“ 1928 Lüxem e.V.

§ 7 Beginn der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der(s) gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.

2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung im Sportverein „Grünewald“ 1928 Lüxem e.V.

3. Durch den Beitritt zum Zweigverein wird gleichzeitig auch die Mitgliedschaft im Gesamtverein erworben.

§ 8 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen. Die Honorare für Trainerstunden tragen die Mitglieder, die diese in Anspruch nehmen. Abhängig von den Möglichkeiten des Etats ist die Vereinsleitung berechtigt, Sonderregelungen (z.B. zur Förderung der Jugendarbeit) zu treffen.

2. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 14. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Wählbar sind nur Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben die sportlichen und gesellschaftlichen Interessen des Vereins zu unterstützen.

2. Alle volljährigen aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 18. bis einschließlich vollendeten 65. Lebensjahr müssen die festgelegten Arbeitsstunden erbringen. In begründeten Fällen kann der Vorstand hiervon Ausnahmen beschließen.

3. Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung des SV Lüxem und die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen die Tennisabteilung im Sportverein „Grünewald“ 1928 Lüxem e.V. angehört.

4. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 10 Beiträge der Mitglieder

1. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Höhe einer eventuellen Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

3. Mitglieder, die einen ermäßigten Jahresbeitrag beanspruchen, müssen die Berechtigung unaufgefordert dem Vorstand nachweisen.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt oder Ausschluss aus dem Zweigverein hat die Beendigung der Mitgliedschaft im Gesamtverein zur Folge.

2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit 3-monatiger Frist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

  1. Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder

Beschlüssen der Vereinsorgane ergeben,

  1. Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung, oder

c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

wegen groben unsportlichen Verhaltens.

In den Fällen zu a) und c) ist eine vorherige Anhörung durchzuführen. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Mitgliedsrechte. Ansprüche des Vereins bleiben hiervon unberührt.

5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung,

– der Vorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Das oberste Organ der Tennisabteilung im Sportverein „Grünewald“ 1928 Lüxem e.V. ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

3. Zu der Mitgliederversammlung sind alle wahlberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt der Stadt Wittlich und auf der Homepage des Gesamtvereins, jeweils unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb des Verbreitungsgebietes des offiziellen Mitteilungsblattes der Stadt Wittlich haben, sind schriftlich einzuladen.

4. Soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahl des Vorstandes,

f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Sonderbeiträge,

g) Änderung der Satzung,

h) Behandlung der Anträge der Mitglieder.

5. Der Vorsitzende ist befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist ist in § 13 Absatz 3. geregelt.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

7. Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

8. Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10. In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

11. In allen Mitgliederversammlungen erfolgen Wahlen und Abstimmungen grundsätzlich offen. Dem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

12. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

13. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

14. Die Entlastung des Vorstandes ist durch ein Mitglied der Mitgliederversammlung zu beantragen.

§ 14 Vorstand

1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem

  1. Vorsitzenden,

b) stellvertretenden Vorsitzenden,

c) Schriftführer,

d) Schatzmeister,

e) stellvertretenden Schatzmeister,

f) Sportwart,

g) stellvertretenden Sportwart,

h) Jugendwart,

i) stellvertretenden Jugendwart,

j) Organisationswart,

k) mehreren Beisitzern,

l) Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Die gewählten Personen bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, längstens bis zur übernächsten Mitgliederversammlung nach ihrer Wahl. Ein Rücktritt ist möglich. Der Restvorstand kann kommissarisch neue Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen, wenn gewählte Amtsträger vorzeitig ausscheiden.

4. Eine Wiederwahl ist möglich.

5. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

6. Im Falle der längerfristigen Verhinderung oder Wegfall des Vorsitzenden wird diese Funktion bis zur Neuwahl kommissarisch durch den stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

7. Der Vorstand regelt die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder. Er kann diesen begrenzte Aufgaben übertragen.

8. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben der Vereinsführung, sofern sie nicht ausdrücklich durch diese Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Vorsitzenden alleine übertragen sind. Er beschließt entsprechende Geschäfts-, Platz- und Spielordnungen und regelt damit das sportliche und gesellschaftliche Leben innerhalb des Vereins.

9. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen.

10. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Beschlüsse innerhalb der Sachgebiete können nur nach Anhörung des zuständigen Vorstandsmitgliedes gefasst werden. Eine schriftliche oder elektronische Beschlussfassung ist möglich. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere die gefaßten Beschlüsse zu protokollieren sind.

11. Vertreter des Vereins im Gesamtvorstand des Sportverein „Grünewald“ 1928 Lüxem e.V. ist grundsätzlich der Vorsitzende. Ist dieser verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Bedarf durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr – in jedem Fall jedoch zum 31.12. – die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen. Dem Vorstand sind die Ergebnisse schriftlich mitzuteilen. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Der Antrag zur Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden. Zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

2. Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben oder fallen seine steuerbegünstigte Zwecke weg, während er Zweigverein des Sportverein „Grünewald“ 1928 Lüxem e.V. ist, dann fällt sein Vermögen an den Gesamtverein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei Auflösung etc. nach einer etwaigen Abspaltung vom Gesamtverein fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstige Körperschaft mit Sitz in Wittlich – einschließlich Stadtteile – zwecks Förderung des Sports.

3. Die Auflösung des Gesamtvereins bewirkt auch die Auflösung des Zweigvereins, außer dieser beschließt seine Fortsetzung als unabhängiger Verein bei entsprechender Umgestaltung seiner Satzung.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt in Kraft nach Zustimmung der Mitgliederversammlung des Sportverein „Grünewald“ 1928 Lüxem e.V.

Wittlich, den 02.03.2012